In diesem Artikel gehen wir auf einige der steuerlichen Regelungen ein, die mit dem Eintritt in das Jahr 2025 gültig wurden. Die steuerlichen Regelungen in Deutschland haben sich erheblich geändert. Die bemerkenswertesten Regelungen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengestellt. Beitragserhöhung in der sozialen Pflegeversicherung, Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag und Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen sind die wichtigen Entwicklungen, auf die wir uns in diesem Artikel konzentrieren.
Inhalt
1. Beitragserhöhung in der sozialen Pflegeversicherung
2. Erhöhung der Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag
3. Steuerbefreiung für kleine Fotovoltaikanlagen

Beitragserhöhung in der sozialen Pflegeversicherung
Ab dem 01.01.2025 gelten in der sozialen Pflegeversicherung höhere Beitragssätze. Mit der vom Bundestag am 20.12.2024 beschlossenen Regelung werden die individuellen Beitragssätze nach der Anzahl der Kinder gestaffelt:
- Kinderlose Mitglieder: Anteil des Arbeitnehmers %2,40, Anteil des Arbeitgebers %1,80, insgesamt %4,20
- 1 Kind: Anteil des Arbeitnehmers %1,80, Anteil des Arbeitgebers %1,80, insgesamt %3,60
- Mitglieder mit 2 Kindern: Anteil der Arbeitnehmer %1,55, Anteil der Arbeitgeber %1,80, insgesamt %3,35
- Mitglieder mit 3 Kindern: Arbeitnehmeranteil %1,30, Arbeitgeberanteil %1,80, insgesamt %3,10
- Mitglieder mit 4 Kindern: Arbeitnehmeranteil %1,05, Arbeitgeberanteil %1,80, insgesamt %2,85
- Mitglieder mit 5 oder mehr Kindern: Anteil des Arbeitnehmers %0,80, Anteil des Arbeitgebers %1,80, insgesamt %2,60
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Beitragssätze zu stabilisieren, um die soziale Sicherheit zu schützen.
Erhöhung der Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag
Für diejenigen, die im Jahr 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit sind, bleibt die Befreiung auch 2025 und darüber hinaus bestehen. Die Freigrenzen werden angehoben, so dass mehr Menschen vom Solidaritätszuschlag befreit werden.
- Jahr 2025: Der Solidaritätszuschlag entfällt bis zu einer Höhe von 19.950 EUR für die Einzelveranlagung und 39.900 EUR für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften.
- Jahr 2026: Die Freigrenze wird auf 20.350 EUR für die Einzelveranlagung und auf 40.700 EUR für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften angehoben.
Steuerbefreiung für kleine Fotovoltaikanlagen
Ab dem 01.01.2025 wird eine einheitliche Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gelten. Anlagen bis zu 30 kW unterliegen nicht der Einkommensteuer. Wird diese Grenze jedoch überschritten, müssen die gesamten Einnahmen versteuert werden.
Ab dem Jahr 2025 bieten diese Regelungen sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen erhebliche Vorteile und Neuerungen. Es ist sinnvoll, die Vorschriften genau zu verfolgen, um die steuerlichen Änderungen optimal zu nutzen.
Kontaktieren Sie uns für Ihre Fragen
Als TABAK Certified Public Accountancy sind wir bereit, Sie bei steuerlichen Regelungen und Geschäftsentwicklungsprozessen zu unterstützen.
Für detaillierte Informationen können Sie uns kontaktieren.
Anschrift:
Augustaanlage 27, 68165 Mannheim
Telefon: +49 176 24859888
E-Mail: info@steuerberater-tabak.com